Reisebedingungen für Freizeiten und Fahrten der Ev. Jugend Rockenhausen
Ev. Jugend Rockenhausen
Parkstr. 1 67806 Rockenhausen
fon: 06361-1699
e-mail: info@bin-dabei.info
- nachfolgend "Veranstalter" (VA) genannt -
Handyverbot für Teilnehmende des Pfalzcamps
In diesem Jahr gilt für alle Teilnehmenden des Pfalzcamps ein generelles Handyverbot. Wir bitten euch daher, eure Handys zu Hause zu lassen. Sollte dennoch ein Handy mit ins Pfalzcamp gebracht werden, wird die Lagerleitung es einsammeln und bis zum Ende der Freizeit sicher im Tresor aufbewahren.
Gerne möchten wir euch kurz erläutern, wie wir zu dieser Entscheidung gekommen sind:
In der Vergangenheit war es erlaubt, Handys mitzunehmen. Unser gewünschter Umgang damit wurde im Freizeitbrief beschrieben. Leider wurde dies in den letzten Jahren zunehmend von Teilnehmenden und Eltern missachtet. Die Kommunikation zwischen Eltern und Kindern soll im Bedarfsfall über das Leitungsteam und die Ehrenamtlichen laufen. Dafür stehen zwei jederzeit erreichbare Handynummern zur Verfügung.
Warum ein Handyverbot sinnvoll ist
Kinder brauchen Freiräume, um neue Freundschaften zu schließen, sich auszuprobieren und Konflikte eigenständig zu lösen. Dafür ist es wichtig, dass Erwachsene nicht ständig eingreifen und ihnen klare Verhaltensvorgaben machen. Wenn bei der Konfliktlösung Hilfe benötigt wird, stehen während des gesamten Pfalzcampzeitraums ausreichend Mitarbeiter:innen unterstützend bereit.
Viele Kinder erleben im Zeltlager erstmals echte Unabhängigkeit und müssen ohne ständige Rückversicherung von zu Hause mit emotional belastenden Situationen umgehen. Die alltäglichen kleinen Krisen – von Streit untereinander bis Liebeskummer – sind für sie oft ungewohnt und sehr anstrengend. Normalerweise würden Kinder ihre Eltern kontaktieren, um sich Halt und Rat zu holen. Ohne Handy jedoch müssen sie lernen, Probleme selbst anzugehen oder sich vertrauensvoll an die Betreuenden zu wenden. Dieser Prozess stärkt ihre Selbstwirksamkeit und ihr Selbstvertrauen.
Erfahrungen zeigen zudem, dass Handys – besonders bei jüngeren Teilnehmenden – häufig Heimweh verstärken, wenn ständig Kontakt nach Hause besteht. Gleichzeitig erschwert es die Arbeit der Mitarbeitenden, wenn Probleme nur den Eltern, aber nicht den Betreuenden vor Ort geschildert werden. Das führt schnell zu Missverständnissen, die sich vermeiden lassen, wenn Kinder zunächst das Gespräch mit den Betreuenden suchen.
Warum der Verzicht zumutbar ist
Manche fragen sich vielleicht, ob es in der heutigen Zeit vertretbar ist, Kinder und Jugendliche eine Woche lang aufs Handy verzichten zu lassen. Wir finden: Ja. Niemand muss am Pfalzcamp teilnehmen. Wenn Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu dem Schluss kommen, dass eine Woche ohne Handy unzumutbar ist, gibt es viele andere Ferienangebote.
Reisebedingungen für Freizeiten und Fahrten der Ev. Jugend Rockenhausen
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1 Mit der Freizeitanmeldung, die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der Teilnehmer/die Teilnehmerin (soweit dieser/diese minderjährig ist, durch seine/ihre gesetzlichen Vertreter), dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag bei Minderjährigen mit einem gesetzlichen Vertreter/einer Vertreterin - ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden ist.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und Erläuterungen, insbesondere der wichtigen Hinweise im Freizeitprospekt sowie evtl. ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3. Änderungen der Reiseleistungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver-tragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin über erhebliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer/der Teilnehmerin einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angegeben ist, wird nach Vertragsabschluss, bei Erhalt der Reisebestätigung, eine Anzahlung von 50, 00 € fällig. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.
4.2 Der gesamte Reisepreis (Anzahlung und Restbetrag) ist bis zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Veranstalter zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.
5. Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin, Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
5.2 Tritt der Teilnehmer/die Teilnehmerin vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, kann der VA eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
14 bis 8Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
7 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer/der Teilnehmerin bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des VA geringer ausfällt als die angegebenen Pau-schalsätze.
5.3 Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisever-trag. In diesem Falle bleibt der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter / eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser/diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter/eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der ursprüngliche Teilnehmer/die Teilnehmerin dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
5.5 Tritt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin früher als 60 Tage vor Reisebeginn zurück, lässt sich durch eine geeignete Person vertreten oder es wird eine Umbuchung vorgenommen, so fällt eine Verwaltungsgebühr von 25, 00 € pro Person an.
Der VA empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1 Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1.1 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei nicht erreichen der Mindestteilnehmendenzahl. Die Mindestteilnehmendenzahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung (siehe Prospekt) angegeben. Der VA ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Vorausset-zungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zu-zuleiten. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
6.1.2 Wenn der Vertragspartner (der Teilnehmer/die Teilnehmerin bzw. dessen/deren
Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
6.1.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise nachhaltig stört, oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin trägt dieser/diese selbst.
6.1.4 Ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl VA als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die jeweils erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer/die Teilnehmerin zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Last.
8. Ausschluss
Der VA erwartet, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Sitten und Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert.
Wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin gegen sie verstößt gibt der Teilnehmer/die Teilnehmerin dem VA oder seinen Beauftragten die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung im Wiederholungsfall ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen.
Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Konsum illegaler Drogen, mutwilliger Sachbeschädigung, u.s.w.) kommt ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers/der Teilnehmerin bzw. deren Erziehungsberechtigten.
Entsprechendes gilt auch, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer/die Teilnehmerin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA erstattet an den Teilnehmer/die Teilnehmerin ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückgezahlt worden sind.
10. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
10.1 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist zur Beachtung der ihm/ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
10.2 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
10.3 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt - sofern möglich - für Abhilfe zu sorgen.
10.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine ört-lich Beauftragten eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
10.5. Der Teilnehmer/ die Teilnehmerin ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teil-nehmer/die Teilnehmerin Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Teilnehmenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmenden und dem VA über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmende oder der VA die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Mo-nate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Haftung
Der VA haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
11.1 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschulden eines Leistungsträgers (Busunternehmen, ausländische Vertragspartner) des VA entstehen.
11.2 Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Be-schränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Für alle gegen den VA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei Sachschäden bis
4100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmenden und Reise.
11.3 Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reisunfallversicherung. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin haftet für den Schaden, der durch die von ihm/ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein paar Ski/ein Snowboard sowie ein paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VA. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmenden beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen,
13.1 Soweit für die Reise wesentlich, ist der VA ist verpflichtet, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bei üblicher Sorgfalt bekannt sind.
Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin deutscher/deutsche Staatsbürger/in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen.
13.2 Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.
13.3 Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung von ihm/ihr zu vertreten ist.
13.4 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen können nur berücksichtigt werden, soweit dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird.
14. Verjährung/Datenschutz
14.1 Ansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegenüber dem VA, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche der Teilnehmers/der Teilnehmerin aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.
14.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Daten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter im Rahmen der Maßnahmenorganisation genutzt.
15. Sonstiges
15.1 Die Berücksichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem VA vorbehalten.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
15.3.1 Der Inhalt des Anmeldeformulars ergänzt die Allgemeinen Reisebedingungen und ist ebenfalls Grundlage des Reisevertrags.

